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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design – DesignG

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Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25