print

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

arrow_left arrow_right

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25