Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323