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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

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1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31).
2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25