In den Fällen der §§ 106 bis108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323