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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

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1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
2§ 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25