print

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

arrow_left arrow_right

1Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25