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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

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1Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
2Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25