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UrhG
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG
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§ 118 Entsprechende Anwendung
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Die
§§ 113
bis
117
sind sinngemäß anzuwenden
1.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (
§ 70
) und seinen Rechtsnachfolger,
2.
auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (
§ 72
) und seinen Rechtsnachfolger.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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