print

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – UrhG

arrow_left arrow_right

1Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam.
2Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25