Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) – SGB 11

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1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt.
2Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
3§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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