(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
2Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.
(2) 1Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.