(1) 1Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
(2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.