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Bundesnotarordnung – BNotO

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(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben.
2Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) 1§ 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
2Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3) 1Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.
2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen.
3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde.
4Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4) 1Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen.
2§ 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt.
2§ 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25