Bundesnotarordnung – BNotO

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1Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch.
2Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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