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Bundesnotarordnung – BNotO

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(1) 1Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen.
2Er führt in ihr den Vorsitz.
3Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll.
2Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) 1Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2 vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden kann.
2In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend.

(4) 1Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
2Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25