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Bundesnotarordnung – BNotO

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Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26