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Bundesnotarordnung – BNotO

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Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26