Bundesnotarordnung – BNotO

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1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig.
2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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