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Bundesnotarordnung – BNotO

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1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig.
2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26