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Bundesnotarordnung – BNotO

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1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.
2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.
3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25