(1) 1Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert.
2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
2
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
2Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.