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Bundesnotarordnung – BNotO

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1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.
2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.

3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26