Bundesnotarordnung – BNotO

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1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.
2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.
3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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