Gliederung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
| Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
| 110 | Verfahren im Allgemeinen |
4,0 |
| 111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
2,0 |
|
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
| 120 | Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
| 121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
3,0 |
|
| Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
| 200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,0 |
| 201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. |
0,5 |
| 202 | Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
| 203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf |
1,0 |
| Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
| 204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
3,0 |
|
| Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
| Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
| Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
| 310 | Verfahren im Allgemeinen |
2,0 |
| 311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf |
0,75 |
|
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
| 320 | Verfahren im Allgemeinen |
1,5 |
| 321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf |
0,5 |
|
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
| Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
| 330 | Verfahren im Allgemeinen |
2,5 |
| 331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf |
1,0 |
|
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |