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Bundesnotarordnung – BNotO

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(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1.
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
2.
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
3.
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) 1Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird.
2Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25