Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2026 I Nr. 212