Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320