(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
- 2.
die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
- 3.
die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
- 4.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
- 5.
die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.