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Bundesnotarordnung – BNotO

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Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26