(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare.
2Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.
(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen.
2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
4
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
(4) 1Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen.
2Sie kann insbesondere
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über
(7) (weggefallen)