1Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. 2Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236