1Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. 2Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236