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Bundesleistungsgesetz – BLG

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1Die Träger örtlicher Wasserversorgungsanlagen haben den Truppen nach den vorhandenen Möglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern.
2§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25