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Bundesleistungsgesetz – BLG

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1Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessenen Vorschuß zu leisten.
2Dies gilt sinngemäß im Fall des § 16 Abs. 1.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26