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Bundesleistungsgesetz – BLG

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(1) 1Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert.
2Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.

(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25