1Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. 2Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236