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Bundesleistungsgesetz – BLG

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1Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen.
2In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25