(1) Leistungen können angefordert werden
(2) 1Die in § 5 Abs. 2 und § 38 vorgesehenen Befugnisse dürfen außer im Verteidigungsfall nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist.
2Die Bundesregierung hat die Feststellung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen oder wenn der Bundestag und der Bundesrat es verlangen.