Bundesbeamtengesetz – BBG

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Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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