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Bundesbeamtengesetz – BBG

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(1) 1Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben.
2Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein.

3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) 1Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26