(1) 1Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben.
2Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein.
3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) 1Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.