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Bundesbeamtengesetz – BBG

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Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26