(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
- 1.
legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
- 2.
gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
- 3.
legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
- 4.
gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
- 5.
legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
- 6.
legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.