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Bundesbeamtengesetz – BBG

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1Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
2§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26