Bundesbeamtengesetz – BBG

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1Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
2§ 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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