Bundesbeamtengesetz – BBG

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Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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