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Bundesbeamtengesetz – BBG

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Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 6
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26