Bundesbeamtengesetz – BBG

arrow_left arrow_right

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print