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Bundesbeamtengesetz – BBG

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Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25