print

Bundesbeamtengesetz – BBG

arrow_left arrow_right

1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken.
2Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25