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Bundesbeamtengesetz – BBG

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1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.
3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25