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Soldatenversorgungsgesetz – SVG

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1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
2Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26