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Soldatenversorgungsgesetz – SVG

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1Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.
2Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen.

3Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26