(1) 1§ 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist.
2Ein bereits nach § 56 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) 1Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: