(1) 1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht.
2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden.
3§ 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.