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Soldatenversorgungsgesetz – SVG

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26